Steuerlicher Investitionsbooster 2025: Das müssen Unternehmen jetzt zu Elektroautos und Abschreibungen wissen

Ein steuerlicher Rückenwind für Investitionen

Am 26. Juni 2025 hat der Bun­des­tag ein umfas­sen­des Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm ver­ab­schie­det, das zen­tra­le steu­er­li­che Erleich­te­run­gen zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land vor­sieht. Beson­ders im Fokus: Anrei­ze für Unter­neh­men zur Inves­ti­ti­on in Anla­ge­ver­mö­gen und Elek­tro­fahr­zeu­ge.

Mit der Zustim­mung des Bun­des­rats am 11. Juli 2025 ist der Weg frei für zwei ent­schei­den­de Maß­nah­men:

  1. Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung

  2. Son­der­ab­schrei­bung für Elek­tro­fahr­zeu­ge

Gera­de für Unter­neh­mer, die jetzt über Fahr­zeug­flot­ten oder Kapi­tal­in­ves­ti­tio­nen ent­schei­den, eröff­nen sich wert­vol­le Gestal­tungs­spiel­räu­me.


Der steuerliche Investitions-Booster im Überblick

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG)

Gel­tungs­zeit­raum:

  • Für Inves­ti­tio­nen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Janu­ar 2028

Vor­teil:

  • Bis zu 30 % Abschrei­bung im ers­ten Jahr

  • Drei­fa­che Höhe der linea­ren Abschrei­bung

Die degres­si­ve Abschrei­bung ist beson­ders attrak­tiv für beweg­li­che, abnutz­ba­re Wirt­schafts­gü­ter wie Maschi­nen, Fahr­zeu­ge oder IT-Aus­stat­tung. Die schnel­le­re steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Anschaf­fungs­kos­ten ver­bes­sert die Liqui­di­tät in der Inves­ti­ti­ons­pha­se erheb­lich.

Praxishinweis zur Anwendung

  • Zeit­an­tei­li­ge Abschrei­bung im Jahr 2025:
    Bei einem wirt­schafts­jahr­glei­chen Kalen­der­jahr kann bei­spiels­wei­se eine Inves­ti­ti­on im Juli 2025 nur mit 6/12 der maxi­ma­len 30 %, also 15 %, abge­schrie­ben wer­den.

  • Kauf­ver­trags­da­tum irrele­vant:
    Ent­schei­dend ist allein der Zeit­punkt der Inves­ti­ti­on, nicht der Abschluss des Kauf­ver­trags oder der Start des Wirt­schafts­jah­res.


Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Die zwei­te tra­gen­de Säu­le des Inves­ti­ti­ons­boos­ters betrifft die Mobi­li­tät der Zukunft: Unter­neh­men pro­fi­tie­ren von einer neu­en Son­der­ab­schrei­bung für E‑Fahrzeuge – ein kla­rer Schritt zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät im Unter­neh­mens­kon­text.

Wer ist begünstigt?

  • Alle betrieb­lich ange­schaff­ten Elek­tro­fahr­zeu­ge

  • Zeit­raum: 30. Juni 2025 – 31. Dezem­ber 2027

  • Kei­ne Begüns­ti­gung bei Lea­sing! Nur beim Eigen­tums­er­werb greift die Son­der­ab­schrei­bung.

Welche Fahrzeuge zählen?

Die Defi­ni­ti­on folgt § 9 Abs. 2 Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setz. Damit umfasst die Rege­lung:

  • PKW
  • Elek­tro­nutz­fahr­zeu­ge

  • Elek­tro-Last­kraft­wa­gen

  • E‑Busse

Ein gro­ßer Vor­teil für Unter­neh­men mit gemisch­ten oder schwe­ren Fahr­zeug­flot­ten.


So staffelt sich die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Jahr Abschrei­bungs­satz Bemes­sungs­grund­la­ge
1. Jahr 75 % Anschaf­fungs­kos­ten
2. Jahr 10 % ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten
3. Jahr 5 % ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten
4. Jahr 5 % ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten
5. Jahr 3 % ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten
6. Jahr 2 % ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten
Gesamt 100 %

Die­se Son­der­ab­schrei­bung erlaubt eine mas­siv beschleu­nig­te Abschrei­bung, beson­ders im Jahr der Anschaf­fung.

Praxishinweis

Es bleibt abzu­war­ten, ob die­se steu­er­li­che Maß­nah­me zu einem ver­stärk­ten Kauf­ver­hal­ten anstel­le von Lea­sing führt. Unter­neh­men, die ihre Fahr­zeug­flot­te ohne­hin erneu­ern oder erwei­tern woll­ten, soll­ten jetzt han­deln, um den Steu­er­vor­teil opti­mal zu nut­zen.


Strategische Empfehlungen für Unternehmen

Für C‑Le­vel-Ent­schei­der und Unter­neh­mer erge­ben sich aus dem Gesetz fol­gen­de Hand­lungs­mög­lich­kei­ten:

  1. Inves­ti­tio­nen zeit­lich pla­nen
    Ach­ten Sie auf den begüns­tig­ten Zeit­raum ab 1. Juli 2025. Früh­zei­ti­ge Pla­nung ermög­licht eine maxi­ma­le Aus­schöp­fung der degres­si­ven Abschrei­bung.

  2. Fahr­zeug­flot­te stra­te­gisch umstel­len
    Die Son­der­ab­schrei­bung für E‑Fahrzeuge kann Kos­ten- und Umwelt­vor­tei­le kom­bi­nie­ren. Prü­fen Sie eine Anschaf­fung statt Lea­sing.

  3. Finan­zie­rungs­stra­te­gien prü­fen
    Höhe­re Abschrei­bun­gen in den ers­ten Jah­ren ent­las­ten die Steu­er­last kurz­fris­tig und ver­bes­sern die Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Gilt die degressive Abschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter?

Nein, sie gilt aus­schließ­lich für neu ange­schaff­te, beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens.

2. Kann ich die Sonderabschreibung auch bei geleasten E‑Fahrzeugen nutzen?

Nein, nur Anschaf­fun­gen, nicht Lea­sing­ver­hält­nis­se, sind begüns­tigt.

3. Gilt die Abschreibung auch für Plug-in-Hybride?

Nur wenn sie unter die Defi­ni­ti­on von § 9 Abs. 2 Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setz fal­len, was meist rei­ne E‑Fahrzeuge betrifft.

4. Was passiert bei Verkauf des E‑Fahrzeugs vor Ablauf der fünf Jahre?

Die Abschrei­bungs­rei­he endet mit dem Ver­kauf. Even­tu­ell muss ein Rest­buch­wert gewinn­wirk­sam aus­ge­bucht wer­den.

5. Kann die Sonderabschreibung mit anderen Förderungen kombiniert werden?

Eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren steu­er­li­chen oder inves­ti­ven För­der­pro­gram­men ist mög­lich, sofern kei­ne Dop­pel­för­de­rung vor­liegt.

6. Welche Nachweise sind für die Abschreibung erforderlich?

Sie benö­ti­gen den Anschaf­fungs­nach­weis, den Nut­zungs­nach­weis im Unter­neh­men und ggf. den tech­ni­schen Nach­weis der Elek­tro­fahr­zeug­ei­gen­schaft.


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Das Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm 2025 schafft kla­re steu­er­li­che Anrei­ze, um Inves­ti­tio­nen zu beschleu­ni­gen – ins­be­son­de­re im Bereich der Elek­tro­mo­bi­li­tät. Unter­neh­men, die rasch han­deln, kön­nen nicht nur steu­er­lich pro­fi­tie­ren, son­dern auch ihre Posi­ti­on als nach­hal­ti­ger und zukunfts­ori­en­tier­ter Markt­teil­neh­mer stär­ken.

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🔗 Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen:
Bun­des­tags­druck­sa­che 21/323 – Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm 2025