Steuerlicher Investitionsbooster 2025: Das müssen Unternehmen jetzt zu Elektroautos und Abschreibungen wissen

Ein steuerlicher Rückenwind für Investitionen

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag ein umfassendes Investitionssofortprogramm verabschiedet, das zentrale steuerliche Erleichterungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorsieht. Besonders im Fokus: Anreize für Unternehmen zur Investition in Anlagevermögen und Elektrofahrzeuge.

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 11. Juli 2025 ist der Weg frei für zwei entscheidende Maßnahmen:

  1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

  2. Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Gerade für Unternehmer, die jetzt über Fahrzeugflotten oder Kapitalinvestitionen entscheiden, eröffnen sich wertvolle Gestaltungsspielräume.


Der steuerliche Investitions-Booster im Überblick

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG)

Geltungszeitraum:

  • Für Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028

Vorteil:

  • Bis zu 30 % Abschreibung im ersten Jahr

  • Dreifache Höhe der linearen Abschreibung

Die degressive Abschreibung ist besonders attraktiv für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Ausstattung. Die schnellere steuerliche Geltendmachung der Anschaffungskosten verbessert die Liquidität in der Investitionsphase erheblich.

Praxishinweis zur Anwendung

  • Zeitanteilige Abschreibung im Jahr 2025:
    Bei einem wirtschaftsjahrgleichen Kalenderjahr kann beispielsweise eine Investition im Juli 2025 nur mit 6/12 der maximalen 30 %, also 15 %, abgeschrieben werden.

  • Kaufvertragsdatum irrelevant:
    Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Investition, nicht der Abschluss des Kaufvertrags oder der Start des Wirtschaftsjahres.


Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Die zweite tragende Säule des Investitionsboosters betrifft die Mobilität der Zukunft: Unternehmen profitieren von einer neuen Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge – ein klarer Schritt zur Förderung der Elektromobilität im Unternehmenskontext.

Wer ist begünstigt?

  • Alle betrieblich angeschafften Elektrofahrzeuge

  • Zeitraum: 30. Juni 2025 – 31. Dezember 2027

  • Keine Begünstigung bei Leasing! Nur beim Eigentumserwerb greift die Sonderabschreibung.

Welche Fahrzeuge zählen?

Die Definition folgt § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Damit umfasst die Regelung:

  • PKW
  • Elektronutzfahrzeuge

  • Elektro-Lastkraftwagen

  • E-Busse

Ein großer Vorteil für Unternehmen mit gemischten oder schweren Fahrzeugflotten.


So staffelt sich die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Jahr Abschreibungssatz Bemessungsgrundlage
1. Jahr 75 % Anschaffungskosten
2. Jahr 10 % ursprüngliche Anschaffungskosten
3. Jahr 5 % ursprüngliche Anschaffungskosten
4. Jahr 5 % ursprüngliche Anschaffungskosten
5. Jahr 3 % ursprüngliche Anschaffungskosten
6. Jahr 2 % ursprüngliche Anschaffungskosten
Gesamt 100 %

Diese Sonderabschreibung erlaubt eine massiv beschleunigte Abschreibung, besonders im Jahr der Anschaffung.

Praxishinweis

Es bleibt abzuwarten, ob diese steuerliche Maßnahme zu einem verstärkten Kaufverhalten anstelle von Leasing führt. Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotte ohnehin erneuern oder erweitern wollten, sollten jetzt handeln, um den Steuervorteil optimal zu nutzen.


Strategische Empfehlungen für Unternehmen

Für C-Level-Entscheider und Unternehmer ergeben sich aus dem Gesetz folgende Handlungsmöglichkeiten:

  1. Investitionen zeitlich planen
    Achten Sie auf den begünstigten Zeitraum ab 1. Juli 2025. Frühzeitige Planung ermöglicht eine maximale Ausschöpfung der degressiven Abschreibung.

  2. Fahrzeugflotte strategisch umstellen
    Die Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge kann Kosten- und Umweltvorteile kombinieren. Prüfen Sie eine Anschaffung statt Leasing.

  3. Finanzierungsstrategien prüfen
    Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren entlasten die Steuerlast kurzfristig und verbessern die Kapitaldienstfähigkeit.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Gilt die degressive Abschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter?

Nein, sie gilt ausschließlich für neu angeschaffte, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

2. Kann ich die Sonderabschreibung auch bei geleasten E-Fahrzeugen nutzen?

Nein, nur Anschaffungen, nicht Leasingverhältnisse, sind begünstigt.

3. Gilt die Abschreibung auch für Plug-in-Hybride?

Nur wenn sie unter die Definition von § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen, was meist reine E-Fahrzeuge betrifft.

4. Was passiert bei Verkauf des E-Fahrzeugs vor Ablauf der fünf Jahre?

Die Abschreibungsreihe endet mit dem Verkauf. Eventuell muss ein Restbuchwert gewinnwirksam ausgebucht werden.

5. Kann die Sonderabschreibung mit anderen Förderungen kombiniert werden?

Eine Kombination mit anderen steuerlichen oder investiven Förderprogrammen ist möglich, sofern keine Doppelförderung vorliegt.

6. Welche Nachweise sind für die Abschreibung erforderlich?

Sie benötigen den Anschaffungsnachweis, den Nutzungsnachweis im Unternehmen und ggf. den technischen Nachweis der Elektrofahrzeugeigenschaft.


Jetzt investieren, Steuervorteile sichern

Das Investitionssofortprogramm 2025 schafft klare steuerliche Anreize, um Investitionen zu beschleunigen – insbesondere im Bereich der Elektromobilität. Unternehmen, die rasch handeln, können nicht nur steuerlich profitieren, sondern auch ihre Position als nachhaltiger und zukunftsorientierter Marktteilnehmer stärken.

Sichern Sie sich jetzt einen unserer Elektro Top-Deals!


🔗 Weiterführende Informationen:
Bundestagsdrucksache 21/323 – Investitionssofortprogramm 2025

Weitere Beiträge

Es wurden keine Ergebnisse gefunden.